Arbeitssicherheit Grundbetreuung: Das müssen Unternehmen wissen

25.04.2025 14 mal gelesen 0 Kommentare
  • Unternehmen müssen eine Grundbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt sicherstellen.
  • Die Grundbetreuung umfasst die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und die Analyse von Gefährdungen.
  • Eine Dokumentation aller Maßnahmen und Unterweisungen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Pflichten für Unternehmen bei der Grundbetreuung im Arbeitsschutz

Pflichten für Unternehmen bei der Grundbetreuung im Arbeitsschutz

Unternehmen stehen vor der klaren Aufgabe, die Grundbetreuung im Arbeitsschutz nicht nur formell, sondern auch inhaltlich korrekt umzusetzen. Das klingt erstmal nach Bürokratie, ist aber tatsächlich ein zentraler Hebel für Rechtssicherheit und einen funktionierenden Arbeitsschutz. Was viele unterschätzen: Die Grundbetreuung ist keine optionale Zusatzleistung, sondern eine gesetzlich verankerte Pflicht. Sie muss unabhängig von Betriebsgröße, Branche oder Risikoeinschätzung gewährleistet werden. Unternehmen sind verpflichtet, sowohl eine Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch einen Betriebsarzt zu bestellen und deren Zusammenarbeit zu organisieren.

Besonders wichtig ist, dass die Betreuung auf den tatsächlichen Bedarf des Betriebs zugeschnitten wird. Das bedeutet, die Einsatzzeiten müssen jährlich nach der korrekten Betreuungsgruppe und der aktuellen Beschäftigtenzahl berechnet werden. Es reicht also nicht, pauschale Verträge abzuschließen oder die Betreuung einmalig zu regeln. Unternehmen müssen aktiv prüfen, ob Veränderungen – etwa durch neue Tätigkeiten, Wachstum oder Umstrukturierungen – eine Anpassung der Grundbetreuung erfordern.

Ein häufiger Stolperstein: Es dürfen ausschließlich die in der DGUV Vorschrift 2 festgelegten Aufgaben als Grundbetreuung angerechnet werden. Leistungen, die nicht explizit dort genannt sind, wie zum Beispiel allgemeine Gesundheitsförderung oder externe Beratungen ohne Bezug zum Arbeitsschutz, zählen nicht dazu. Unternehmen sind außerdem verpflichtet, die erbrachten Leistungen zu dokumentieren und auf Nachfrage der Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Wer hier schludert, riskiert Bußgelder oder sogar den Verlust des Versicherungsschutzes.

Ein oft übersehener Punkt: Die Mindestanteile für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind strikt einzuhalten. Jede Berufsgruppe muss mindestens 20 % der jährlichen Einsatzzeit abdecken – und zwar nachweisbar. Die Aufteilung darf nicht zu Lasten einer Seite verschoben werden, selbst wenn der Betrieb glaubt, mit weniger auszukommen.

Praktisch bedeutet das: Unternehmen sollten ihre Prozesse so aufstellen, dass sie jederzeit die Einhaltung der Pflichten belegen können. Dazu gehört eine saubere Dokumentation, die regelmäßige Überprüfung der Betreuungsverträge und die aktive Kommunikation mit den zuständigen Fachkräften. Wer das verschläft, tappt schnell in die Haftungsfalle – und das kann teuer werden.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben für die Grundbetreuung

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben für die Grundbetreuung

Die Grundbetreuung im Arbeitsschutz fußt auf einer Reihe verbindlicher Rechtsquellen, die für Unternehmen keine Spielräume lassen. Im Zentrum steht das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das die Bestellung und Aufgaben von Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit regelt. Ergänzend konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 die Details zur Durchführung, insbesondere die Aufgabenfelder, Einsatzzeiten und Dokumentationspflichten.

Ein zentrales Element: Die DGUV Vorschrift 2 teilt Unternehmen anhand ihres Wirtschaftszweigs in Betreuungsgruppen ein. Diese Zuordnung erfolgt über den amtlichen WZ-Code (Wirtschaftszweigschlüssel), der exakt festlegt, welche Vorgaben und Einsatzzeiten gelten. Änderungen im Wirtschaftszweig oder bei der Beschäftigtenzahl müssen zeitnah in die Betreuung einfließen.

  • Verbindlichkeit: Die Vorschriften sind zwingend, Ausnahmen oder Erleichterungen sind nur in eng begrenzten Sonderfällen möglich und müssen mit der Berufsgenossenschaft abgestimmt werden.
  • Transparenz: Die Aufgaben und Einsatzzeiten sind für jede Betreuungsgruppe bundesweit einheitlich geregelt. Unternehmen können sich also nicht auf regionale Besonderheiten berufen.
  • Nachweispflicht: Alle Maßnahmen, Berechnungen und Zuordnungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Im Zweifel verlangt die Aufsichtsbehörde eine lückenlose Darstellung der Umsetzung.

Wichtig ist auch: Die DGUV Vorschrift 2 verweist in Anlage 3 auf detaillierte Erläuterungen und Beispiele, die als verbindliche Auslegungshilfe gelten. Wer hier unsicher ist, sollte unbedingt die offiziellen Materialien der Berufsgenossenschaften nutzen – denn im Streitfall zählt, was dort steht.

Vorteile und Herausforderungen der Grundbetreuung im Arbeitsschutz

Pro (Vorteile) Contra (Herausforderungen)
Sichert Rechtssicherheit und verhindert Bußgelder oder Haftungsrisiken Erfordert umfangreiche und lückenlose Dokumentationspflichten
Stärkt die betriebliche Gesundheit, senkt Ausfallzeiten und motiviert Mitarbeitende Zusätzlicher organisatorischer und administrativer Aufwand für Unternehmen
Sorgt für klare Zuständigkeiten und effiziente Abläufe im Arbeitsschutz Mindest-Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft müssen exakt eingehalten werden
Bietet Wettbewerbsvorteile durch nachweisbare Prävention und verlässliche Prozesse Regelmäßige Anpassungen bei Veränderungen im Betrieb oder der Mitarbeitendenzahl nötig
Ermöglicht Überwachung und kontinuierliche Verbesserungen des Arbeitsschutzes Nicht alle Leistungen lassen sich als Grundbetreuung anrechnen, z. B. allgemeine Gesundheitsförderung
Fördert die Unternehmenskultur und das Vertrauen der Beschäftigten Fehlerhafte Zuordnung zur Betreuungsgruppe kann rechtliche Konsequenzen haben

So berechnen Unternehmen die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung

So berechnen Unternehmen die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung

Die Berechnung der Einsatzzeiten für die Grundbetreuung verlangt Präzision und ein wenig detektivisches Gespür. Zunächst ist der korrekte WZ-Code des Unternehmens entscheidend, denn er bestimmt die Zuordnung zur passenden Betreuungsgruppe. Jede dieser Gruppen hat festgelegte Einsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem, die sich aus der DGUV Vorschrift 2 ergeben.

  • Beschäftigtenzahl erfassen: Maßgeblich ist die durchschnittliche Zahl der Mitarbeitenden im Jahr. Teilzeitkräfte werden anteilig nach ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, Minijobs und Aushilfen ebenso.
  • Einsatzzeit pro Beschäftigtem ermitteln: Die Vorgaben der Betreuungsgruppe geben eine Stundenanzahl pro Jahr und Beschäftigtem vor. Diese Zahl ist verbindlich und darf nicht eigenmächtig reduziert werden.
  • Gesamteinsatzzeit berechnen: Die Formel ist simpel: Anzahl der Beschäftigten x Einsatzzeit pro Person. Das Ergebnis ergibt die jährliche Gesamteinsatzzeit für die Grundbetreuung.
  • Aufteilung beachten: Die Gesamteinsatzzeit wird auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Beide müssen mindestens 20 % der Zeit abdecken – das ist keine Verhandlungssache.
  • Keine Anrechnung von Wegezeiten: Fahrzeiten oder reine Anfahrtswege zählen nicht zur Einsatzzeit. Nur tatsächlich geleistete Betreuungsstunden sind relevant.

Ein Tipp aus der Praxis: Die exakten Einsatzzeiten und die Zuordnung der Betreuungsgruppen finden sich in der DGUV Vorschrift 2, meist in übersichtlichen Tabellen. Es lohnt sich, diese regelmäßig zu prüfen, da Änderungen im Wirtschaftszweig oder Personalbestand sofortige Anpassungen erfordern.

Zuordnung des Betriebs zur richtigen Betreuungsgruppe anhand des WZ-Codes

Zuordnung des Betriebs zur richtigen Betreuungsgruppe anhand des WZ-Codes

Die korrekte Einordnung eines Betriebs in die passende Betreuungsgruppe ist der Dreh- und Angelpunkt für eine rechtssichere Grundbetreuung. Grundlage dafür ist der WZ-Code (Wirtschaftszweig-Code), der die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens eindeutig klassifiziert. Dieser Code wird offiziell vom Statistischen Bundesamt vergeben und findet sich in der Regel im Handelsregisterauszug oder im Gewerbeanmeldeschein.

  • Jeder WZ-Code ist exakt einer Betreuungsgruppe zugeordnet, die wiederum spezifische Vorgaben für die Grundbetreuung enthält.
  • Die Zuordnung erfolgt nicht nach Bauchgefühl, sondern ausschließlich nach der amtlichen Systematik der WZ 2008 (bzw. NACE Rev. 2 auf europäischer Ebene).
  • Für Mischbetriebe oder Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen gilt der WZ-Code des Hauptgeschäftsfelds. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft.
  • Eine fehlerhafte Zuordnung kann zu falschen Einsatzzeiten und damit zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.
  • Die jeweils aktuelle Liste der WZ-Codes und die zugehörigen Betreuungsgruppen sind öffentlich zugänglich, etwa auf den Seiten der DGUV oder des Statistischen Bundesamts.

Wer auf Nummer sicher gehen will, prüft regelmäßig, ob sich der eigene WZ-Code durch betriebliche Veränderungen oder Umstrukturierungen geändert hat. Denn nur mit der korrekten Zuordnung ist gewährleistet, dass die Grundbetreuung auch wirklich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Aufgabenbereiche von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Grundbetreuung

Aufgabenbereiche von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Grundbetreuung

Die Rollen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ergänzen sich in der Grundbetreuung, doch ihre Aufgaben sind klar voneinander abgegrenzt. Während der Betriebsarzt vor allem gesundheitliche Risiken im Blick hat, fokussiert sich die Fachkraft auf technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Die Zusammenarbeit ist dabei kein Selbstläufer, sondern verlangt abgestimmte Prozesse und regelmäßigen Austausch.

  • Betriebsarzt:
    • Bewertung von Arbeitsstoffen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten
    • Beratung bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren aus medizinischer Sicht
    • Unterstützung bei der Gestaltung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
    • Erstellung von Empfehlungen zu Impfungen und Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefährdungen
    • Analyse von Krankheits- und Unfallstatistiken zur Ableitung präventiver Maßnahmen
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit:
    • Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen mit technischem Schwerpunkt
    • Überprüfung und Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
    • Beratung bei der Planung von Arbeitsstätten, Maschinen und Anlagen
    • Schulung von Führungskräften und Mitarbeitenden zu sicherheitsrelevanten Themen
    • Entwicklung von Notfall- und Alarmplänen, inklusive Durchführung von Übungen

Die Schnittstellen zwischen beiden Funktionen sind bewusst so gestaltet, dass keine Lücken im Arbeitsschutz entstehen. Ein Beispiel: Bei der Einführung eines neuen Gefahrstoffs analysiert der Betriebsarzt die gesundheitlichen Risiken, während die Fachkraft für Arbeitssicherheit die sichere Lagerung und Handhabung organisiert. So entsteht ein ganzheitlicher Schutz für alle Beschäftigten.

Grundbetreuung vs. betriebsspezifische Betreuung: Unterschiede und ergänzende Anforderungen

Grundbetreuung vs. betriebsspezifische Betreuung: Unterschiede und ergänzende Anforderungen

Die Grundbetreuung deckt festgelegte Standardaufgaben ab, doch in der Praxis reicht das oft nicht aus. Sobald im Betrieb besondere Gefährdungen auftreten oder komplexe Veränderungen anstehen, greift die sogenannte betriebsspezifische Betreuung. Sie ist nicht optional, sondern wird immer dann verpflichtend, wenn die betrieblichen Gegebenheiten über das Alltägliche hinausgehen.

  • Grundbetreuung orientiert sich an allgemeinen Vorgaben und wiederkehrenden Tätigkeiten. Sie ist für alle Unternehmen gleich strukturiert und bildet das Fundament des Arbeitsschutzes.
  • Betriebsspezifische Betreuung setzt dort an, wo individuelle Risiken, neue Technologien, Umstrukturierungen oder besondere Arbeitsverfahren spezielle Lösungen verlangen. Hier sind flexible, oft kurzfristige Maßnahmen gefragt, die exakt auf die Situation im Betrieb zugeschnitten werden.

Ergänzende Anforderungen entstehen zum Beispiel bei der Einführung neuer Maschinen, bei Umbauten, nach Unfällen oder bei besonderen psychischen Belastungen. Dann müssen Unternehmen gezielt Expertenwissen einholen, Gefährdungsbeurteilungen anpassen und spezifische Unterweisungen organisieren. Diese zusätzlichen Leistungen werden gesondert dokumentiert und gehen über die Routine der Grundbetreuung hinaus.

Unterm Strich: Wer sich nur auf die Grundbetreuung verlässt, übersieht schnell die Notwendigkeit maßgeschneiderter Maßnahmen. Die Kombination beider Betreuungsformen sorgt dafür, dass der Arbeitsschutz im Betrieb nicht nur auf dem Papier, sondern auch im Alltag funktioniert.

Typische Beispiele aus der Praxis zur Umsetzung der Grundbetreuung

Typische Beispiele aus der Praxis zur Umsetzung der Grundbetreuung

  • Regelmäßige Begehungen mit Protokoll: In vielen Unternehmen werden monatliche oder vierteljährliche Rundgänge durchgeführt, bei denen sowohl der Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit teilnehmen. Auffälligkeiten wie defekte Maschinen, fehlende Schutzausrüstung oder unübersichtliche Fluchtwege werden direkt dokumentiert und Maßnahmen abgeleitet.
  • Jährliche Schulungen für Führungskräfte: Ein mittelständischer Betrieb organisiert jährlich eine interne Schulung, bei der aktuelle rechtliche Änderungen, neue Gefährdungen und praktische Fallbeispiele besprochen werden. Die Teilnahme wird nachweislich dokumentiert, um im Ernstfall gerüstet zu sein.
  • Erstellung und Pflege eines Maßnahmenplans: Nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung wird ein Maßnahmenplan erstellt, der Verantwortlichkeiten, Fristen und Kontrolltermine klar benennt. Dieser Plan wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst – etwa nach einem Beinahe-Unfall oder einer neuen Arbeitsmittelanschaffung.
  • Integration des Arbeitsschutzes in Meetings: In vielen Firmen ist es üblich, Arbeitsschutz als festen Tagesordnungspunkt in Betriebsversammlungen oder Teammeetings zu verankern. So bleiben aktuelle Themen präsent und Mitarbeitende können unkompliziert Rückfragen stellen oder Probleme melden.
  • Digitale Dokumentation und Nachverfolgung: Einige Unternehmen setzen mittlerweile auf digitale Tools, um die Erfüllung der Grundbetreuung zu dokumentieren. Protokolle, Schulungsnachweise und Maßnahmen werden zentral gespeichert und können bei Bedarf sofort vorgelegt werden – das erleichtert die Zusammenarbeit mit Behörden und spart Zeit.

Überprüfung und Anpassung bestehender Betreuungsverträge auf Konformität

Überprüfung und Anpassung bestehender Betreuungsverträge auf Konformität

Viele Unternehmen verlassen sich jahrelang auf einmal abgeschlossene Betreuungsverträge – ein Trugschluss, der im Ernstfall teuer werden kann. Die Anforderungen an die Grundbetreuung entwickeln sich stetig weiter, etwa durch Gesetzesänderungen, neue Branchenstandards oder technische Innovationen. Deshalb ist es entscheidend, die Verträge regelmäßig auf ihre Aktualität und Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu prüfen.

  • Vertragsinhalte auf Aktualität prüfen: Sind alle Aufgabenfelder der aktuellen DGUV Vorschrift 2 abgedeckt? Gibt es Nachweise über die tatsächliche Erbringung der vereinbarten Leistungen?
  • Personelle Veränderungen berücksichtigen: Wechsel bei Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen zeitnah im Vertrag reflektiert werden, um Lücken in der Betreuung zu vermeiden.
  • Veränderte Betriebsstrukturen einbeziehen: Fusionen, neue Standorte oder geänderte Tätigkeitsbereiche erfordern eine Anpassung der Betreuungsvereinbarungen, damit die Betreuung weiterhin rechtssicher bleibt.
  • Transparente Dokumentation sicherstellen: Alle Anpassungen und Überprüfungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um bei Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörden gewappnet zu sein.
  • Externe Beratung nutzen: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Einbindung von Fachjuristen oder spezialisierten Beratern, um Risiken durch veraltete oder unvollständige Verträge zu minimieren.

Eine systematische, mindestens jährliche Überprüfung der Betreuungsverträge ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein wirksames Instrument zur Risikominimierung und zur Sicherstellung der eigenen Rechtssicherheit.

Mehrwert der Grundbetreuung für Unternehmen: Praxisvorteile und Rechtssicherheit

Mehrwert der Grundbetreuung für Unternehmen: Praxisvorteile und Rechtssicherheit

Die konsequente Umsetzung der Grundbetreuung eröffnet Unternehmen spürbare Vorteile, die weit über die reine Pflichterfüllung hinausgehen. Sie schafft ein solides Fundament für nachhaltige betriebliche Gesundheit und schützt vor unliebsamen Überraschungen im Haftungsfall.

  • Effizientere Abläufe: Durch klar geregelte Zuständigkeiten und strukturierte Prozesse im Arbeitsschutz lassen sich Störungen im Betriebsablauf minimieren. Probleme werden frühzeitig erkannt, bevor sie zu echten Kostentreibern werden.
  • Wettbewerbsvorteil durch Prävention: Unternehmen, die nachweislich Wert auf Arbeitssicherheit legen, punkten bei Kunden, Partnern und potenziellen Mitarbeitenden. Ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem signalisiert Verlässlichkeit und Innovationsbereitschaft.
  • Stärkung der Unternehmenskultur: Die Einbindung von Mitarbeitenden in Arbeitsschutzthemen fördert Vertrauen und Motivation. Wer mitgestalten darf, identifiziert sich stärker mit dem Unternehmen und trägt aktiv zur Verbesserung bei.
  • Verringerung von Ausfallzeiten: Systematische Prävention senkt die Zahl von Arbeitsunfällen und krankheitsbedingten Ausfällen messbar. Das wirkt sich direkt auf Produktivität und Kostenstruktur aus.
  • Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit: Die lückenlose Dokumentation der Grundbetreuung ist im Ernstfall ein entscheidender Schutzschild. Bei Prüfungen durch Behörden oder im Schadensfall können Unternehmen belegen, dass sie ihren Pflichten umfassend nachgekommen sind.

Unterm Strich: Die Grundbetreuung ist kein bürokratischer Klotz am Bein, sondern ein praxisnahes Instrument, das Unternehmen zukunftsfähig und widerstandsfähig macht.

Weiterführende Informationsquellen und Checklisten für Unternehmen

Weiterführende Informationsquellen und Checklisten für Unternehmen

Wer sich tiefergehend mit der Grundbetreuung im Arbeitsschutz beschäftigen möchte, findet zahlreiche praxisnahe und verlässliche Ressourcen. Diese helfen nicht nur beim Verständnis der gesetzlichen Anforderungen, sondern bieten auch konkrete Arbeitshilfen für die tägliche Umsetzung im Betrieb.

  • DGUV Vorschrift 2 und Anlagen: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt die vollständige Vorschrift inklusive erläuternder Anhänge und Muster-Checklisten online bereit. Besonders hilfreich sind die Auslegungshilfen und Beispiele zur Aufgabenverteilung.
  • Offizielle WZ-/NACE-Code-Listen: Das Statistische Bundesamt (destatis.de) bietet eine stets aktuelle Übersicht aller Wirtschaftszweigschlüssel. So lässt sich die korrekte Zuordnung des eigenen Betriebs einfach überprüfen.
  • Berufsgenossenschaften und Unfallkassen: Viele BGs und UKs veröffentlichen branchenspezifische Leitfäden, digitale Tools und Vorlagen zur Dokumentation. Oft gibt es auch kostenlose Webinare oder persönliche Beratungshotlines.
  • Praxis-Checklisten: Im Internet finden sich geprüfte Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung, Einsatzzeitberechnung und Vertragsprüfung, etwa bei der DGUV, der BGW oder dem VDSI. Diese können direkt übernommen oder individuell angepasst werden.
  • Fachliteratur und Praxishandbücher: Spezialisierte Verlage und Fachportale bieten umfassende Handbücher mit Praxisbeispielen, rechtlichen Kommentaren und Tipps zur effizienten Organisation der Grundbetreuung.

Ein Blick in diese Quellen spart Zeit, sorgt für Klarheit und hilft, typische Fehler von Anfang an zu vermeiden. Wer auf dem Laufenden bleiben will, sollte regelmäßig die Webseiten der DGUV und der eigenen Berufsgenossenschaft besuchen – hier erscheinen aktuelle Updates und Hinweise zu neuen Entwicklungen.


FAQ zur Pflicht und Umsetzung der Arbeitssicherheit Grundbetreuung

Was ist die Grundbetreuung im Arbeitsschutz?

Die Grundbetreuung umfasst gesetzlich vorgeschriebene, jährlich wiederkehrende Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie wird von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt erbracht, unabhängig von Größe oder Branche des Unternehmens.

Wer muss die Grundbetreuung durchführen und dokumentieren?

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, deren Zusammenarbeit zu organisieren sowie die erbrachten Leistungen vollständig zu dokumentieren. Diese Nachweise müssen auf Verlangen der Versicherungsträger oder Behörden vorgelegt werden können.

Wie werden die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung berechnet?

Die Einsatzzeiten richten sich nach der Betreuungsgruppe, die anhand des WZ-Codes des Unternehmens festgelegt wird. Für jede Gruppe gibt es feste Stundenwerte pro Jahr und Beschäftigtem, die addiert werden. Die Zeiten müssen zwischen Fachkraft und Betriebsarzt aufgeteilt werden, wobei jede Seite mindestens 20 % übernehmen muss.

Welche Aufgaben gehören zur Grundbetreuung?

Zur Grundbetreuung zählen u.a. die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Beratung zur Arbeitsgestaltung, Untersuchungen nach Unfällen, allgemeine Beratungsfunktionen, Teilnahme an Arbeitsschutzbesprechungen und die Pflege der Arbeitsschutzdokumentation.

Warum ist die regelmäßige Überprüfung der Betreuungsverträge wichtig?

Gesetzliche Anforderungen, Beschäftigtenzahl und Betriebsstrukturen können sich ändern. Nur eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Betreuungsverträge stellt sicher, dass die Grundbetreuung weiterhin rechtskonform erbracht wird und Haftungsrisiken vermieden werden.

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Zusammenfassung des Artikels

Unternehmen müssen die Grundbetreuung im Arbeitsschutz gesetzeskonform, bedarfsgerecht und lückenlos dokumentiert umsetzen; Verstöße führen zu Bußgeldern.

Nützliche Tipps zum Thema:

  1. Rechtliche Pflichten ernst nehmen: Unternehmen müssen die Grundbetreuung im Arbeitsschutz unabhängig von Größe und Branche gesetzlich korrekt umsetzen. Dazu gehören die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes sowie deren dokumentierte Zusammenarbeit.
  2. Einsatzzeiten und Betreuungsgruppen korrekt berechnen: Die jährlichen Einsatzzeiten richten sich nach der Betreuungsgruppe und der aktuellen Beschäftigtenzahl. Veränderungen im Betrieb wie Wachstum, neue Tätigkeiten oder Umstrukturierungen müssen zeitnah in die Betreuung einfließen.
  3. Dokumentation und Nachweisführung sicherstellen: Alle Maßnahmen, Berechnungen und Zuordnungen zur Grundbetreuung sind lückenlos zu dokumentieren. Nur so können Unternehmen im Fall einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde ihre Pflichterfüllung belegen und Bußgelder vermeiden.
  4. Mindestanteile für Betriebsarzt und Fachkraft einhalten: Beide Berufsgruppen müssen jeweils mindestens 20 % der jährlichen Einsatzzeit abdecken. Eine einseitige Verschiebung der Zeiten – selbst bei vermeintlich geringem Bedarf – ist nicht zulässig und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
  5. Betreuungsverträge regelmäßig überprüfen und anpassen: Da sich gesetzliche Vorgaben, Personalbestand oder Tätigkeitsbereiche ändern können, sollten Unternehmen ihre Betreuungsverträge mindestens einmal jährlich auf Aktualität und Konformität prüfen und Anpassungen dokumentieren.

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